Freitag, 26. April 2024
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Standpunkte

Rundfunk und Telemedien

Rundfunk ist eine Erfindung der Fernmeldetechnik. Die Wortschöpfung zur Beschreibung des Phänomens wird vom Deutschen Universalwörterbuch der Duden-Reihe auf das Jahr 1923 datiert und dem legendären Funktechniker im Reichspostministerium Hans Bredow zugeschrieben1. Das Bundesverfassungsgericht verwendet den Begriff „Rundfunk“, der Hörrundfunk und Fernsehrundfunk einschließt, als normativen Zweckbegriff. Was als Rundfunk unter den grundrechtlichen Schutz der Rundfunkfreiheit fällt (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), bestimmt sich vor allem nach dem Funktionszweck des Rundfunks, der als Massenkommunikationsmittel Medium und „eminenter Faktor“ der öffentlichen Meinungsbildung ist (BVerfGE 12, 205/260). Dem Merkmal der Verbreitung mit funktechnischen Mitteln verhaftet, ist der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff im Übrigen entwicklungsoffen (BVerfGE 74, 297/350 f.).

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