Freitag, 26. April 2024
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Praxisforum

Besser Duett statt Duell - Die Tagesschau-App und die Zukunft der Presse- und Rundfunkfreiheit im Internetzeitalter

Zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verleger dürfen ARD und ZDF nicht unbegrenzt im Internet tätig werden. So dürfen sie in ihren Angeboten keine Werbung machen und kein Sponsoring verbreiten, bestimmte Tätigkeitsfelder sind ihnen verschlossen, wenn Pressebelange in besonderer Weise berührt sind. Als mächtiges Schutzinstrument existiert im Rundfunkstaatsvertrag eine Negativliste öffentlich-rechtlicher Telemedien. Uneingeschränkt zulässig sind hingegen sendungsbezogene Telemedien, soweit sie bestimmte Verweildauern nicht überschreiten und wenn sie der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen. Nicht sendungsbezogene Angebote sind aber in jedem Fall untersagt, wenn sie „presseähnlich“ sind. Da auch die Printmedien im Internet präsent sind und sich zwischen gedruckter und digitaler Presse vielfältige Synergien gebildet haben, ist nicht verwunderlich, dass die Auslegung des Begriffs der Presseähnlichkeit eine schwierige Aufgabe ist. Zwischen Verlagen und der ARD gibt es seit längerem einen Rechtsstreit über die Zulässigkeit bzw. Ausgestaltung der Tagesschau-App. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Hintergründe und wirft einen Blick auf die Frage, wie in Zeiten der Konvergenz mit dem Thema der Grenzziehung zwischen Rundfunk und Presse umzugehen ist.

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