Der verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Rundfunkbegriff
Das Bundesverfassungsgericht sieht bei der Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 GG die Rundfunkfreiheit als eigenständige Gewährleistung mit spezifischen Anforderungen an. Daher ist es bedeutsam, was unter Rundfunk im Sinne des Grundgesetzes zu verstehen ist. Zudem unterscheiden die Länder im Rundfunkstaatsvertrag zwischen Rundfunk und Telemedien. Als zentrales Abgrenzungsmerkmal dient ihnen dabei, ausgehend von der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, die Linearität des Angebots. Fällt ein Angebot unter die Rundfunkdefinition, sind die für den Rundfunk einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages anzuwenden, die wesentlich strenger sind als diejenigen, die für Telemedien gelten. Daher sollen in diesem Stichwort der verfassungsrechtliche und der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff näher beleuchtet werden.
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