Freitag, 19. April 2024
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Praxisforum

Zur Aussagekraft marktlicher Auswirkungen öffentlich-rechtlicher Telemedien-Angebote im Drei-Stufen-Test

Die Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Drei-Stufen-Test-Verfahren zur Überführung ihrer Telemedien-Bestände unlängst abgeschlossen. Sie haben damit auch die Zusagen der Bundesrepublik gegenüber der Europäischen Kommission im Beihilfeverfahren über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks umgesetzt. Nach den Vorgaben des am 1.06.2009 in Kraft getretenen 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (12. RÄStV) haben sie insgesamt 37 Telemedien-Konzepte geprüft, davon 12 zu ARD-Gemeinschaftsangeboten wie DasErste.de, tagesschau.de, boerse.ard.de oder sportschau.de. Nach Angaben der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) haben sie über ein Jahr lang in rund 300 Sitzungen mehrere tausend Seiten Unterlagen gesichtet und die Stellungnahmen Dritter, die Ergebnisse der marktökonomischen Gutachten sowie sonstige externe Expertisen ausgewertet, wobei sie mehrere hundert Gesellschaftsvertreter beteiligten, die in Ausschüssen, Projektgruppen und Workshops die Genehmigungsvoraussetzungen für die Telemedien-Konzepte geprüft haben.

Als vorläufiges Fazit lässt sich festhalten, dass diese Drei- Stufen-Tests zur Überführung der Telemedien-Bestände zu der erhofften Erhöhung der Transparenz und Legitimation der öffentlich-rechtlichen Telemedien-Angebote beigetragen haben. Auch die durch die drei Stufen dieses Tests vorgegebenen Kriterien (1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen entspricht, 2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und 3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist) sind nach den bisherigen Erfahrungen grundsätzlich geeignet, um den öffentlich-rechtlichen Online-Auftritt zu begründen und zu begrenzen.

Andererseits haben die bisher abgeschlossenen Verfahren einige konzeptionelle Unklarheiten, unbestimmte Rechtsbegriffe und Verfahrensfragen offen gelegt, die die Rundfunkräte bei der Durchführung künftiger Drei-Stufen-Tests – dann auch zur Zulässigkeit neuer öffentlich-rechtlicher Telemedien-Angebote – beseitigen bzw. präzisieren sollten, möglichst auch im Dialog und im Konsens mit kommerziellen und nicht-kommerziellen konkurrierenden Anbietern. Dazu gehört neben der Klärung des zur Zeit konträr ausgelegten Begriffs „presseähnlicher Angebote“ vor allem der Stellenwert, der den „marktlichen Auswirkungen“ öffentlich-rechtlicher Telemedien-Angebote im Drei-Stufen-Test beizumessen ist. Die folgenden Ausführungen befassen sich aus ökonomischer Perspektive mit dieser Frage.

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